LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2023
L 3 AL 2575/21
Normen:
SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB X § 44; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 1; AssAbkTürkei; AssRatsBeschlTürkei Nr. 1/80; AssRatsBeschlTürkei Nr. 3/80; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 2350/19

Anspruch auf Gewährung von ArbeitslosengeldKeine Berücksichtigung türkischer Beschäftigungszeiten bei der AnwartschaftszeitAnforderungen an die Berücksichtigung einer in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen L 3 AL 2575/21

DRsp Nr. 2023/6860

Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld Keine Berücksichtigung türkischer Beschäftigungszeiten bei der Anwartschaftszeit Anforderungen an die Berücksichtigung einer in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeit

1. In der Türkei zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind bei der Ermittlung der für die Gewährung von Arbeitslosengeld nach deutschem Recht zu erfüllenden Anwartschaftszeit nicht zu berücksichtigen.2. Eine in einem EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeit kann bei der Ermittlung der für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu erfüllenden Anwartschaftszeit nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Beendigung der letzten Versicherungszeit in Deutschland und dem Antrag auf Leistungen keine weitere Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden ist (Anschluss an EuGH vom 11.11.2004 - C-372/02 = SozR 4-6050 Art 71 Nr 4, juris Nr 52; LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2020 - L 3 AL 2225/19, juris).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.06.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1; SGB III § 143 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB X § 44; EGV 883/2004 Art. 61 Abs. 1; AssAbkTürkei;