I.
In dem vorliegenden Zwischenurteil ist zu entscheiden, ob ein Feststellungsbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden durfte.
Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die A.-Werke Geschäftsführungs GmbH. Als Kommanditisten waren im Streitzeitraum Herr B. C. (Beigeladener zu 2.), Herr Werner Gehring (Beigeladener zu 3.), Herr Dr. D. E. (Beigeladener zu 4.) sowie die F.-Beteiligungsgesellschaft mbH (Beigeladene zu 5.) an der Klägerin beteiligt.
Die Klägerin war ihrerseits alleinige Kommanditistin der im Jahre 1999 gegründeten X. GmbH & Co. KG. Sie war zugleich alleinige Gesellschafterin der X. Beteiligungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der X. GmbH & Co. KG.
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