FG Köln - Urteil vom 12.09.2013
10 K 3945/12
Normen:
EStG § 33 Abs 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1114

Mehrkosten beim Führerscheinerwerb und Fahrzeugumbau nicht abziehbar, wenn Geh- oder Stehbehinderung nicht nachweisbar

FG Köln, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 10 K 3945/12

DRsp Nr. 2013/22877

Mehrkosten beim Führerscheinerwerb und Fahrzeugumbau nicht abziehbar, wenn Geh- oder Stehbehinderung nicht nachweisbar

Entscheidend für die Anerkennung von Mehrkosten für den Führerscheinerwerb und einen Fahrzeugumbau wegen einer halbseitigen Lähmung aufgrund Schlaganfalls als außergewöhnliche Belastung ist nicht, dass der Stpfl. wegen seines Wohnorts in ländlicher Umgebung auf die Fortbewegung mit einem PKW angewiesen sein könnte, sondern ob er aufgrund der Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen ist.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Berücksichtigung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb und einem Fahrzeugumbau als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Ihr 1991 geborener Sohn erlitt 13 Monate nach der Geburt einen Schlaganfall und ist seitdem motorisch halbseitig rechts gelähmt. Anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Zum Führen eines Fahrzeuges wurden laut ärztlichem Gutachten sowie TÜV – Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt (Automatikgetriebe, Umbau Pedalsatz etc.).