Die Beteiligten streiten über die Frage der Berücksichtigung von Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Führerscheinerwerb und einem Fahrzeugumbau als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Ihr 1991 geborener Sohn erlitt 13 Monate nach der Geburt einen Schlaganfall und ist seitdem motorisch halbseitig rechts gelähmt. Anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Zum Führen eines Fahrzeuges wurden laut ärztlichem Gutachten sowie TÜV – Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt (Automatikgetriebe, Umbau Pedalsatz etc.).
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