LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.04.2018
5 Ta 40/17
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6348/16

Mir wird eines Vergleichs bei Miterledigung einer nicht anhängigen fristlosen Kündigung im Kündigungsschutzverfahren gegen eine ordentliche Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 40/17

DRsp Nr. 2018/6981

Mir wird eines Vergleichs bei Miterledigung einer nicht anhängigen fristlosen Kündigung im Kündigungsschutzverfahren gegen eine ordentliche Kündigung

Ein mitverglichener, nicht rechtshängig gewesener Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führte.

Dies ist der Fall, wenn in einem Kündigungsschutzverfahren gegen eine ordentliche Kündigung ein Vergleich geschlossen wird, durch den eine ebenfalls ausgesprochene fristlose Kündigung miterledigt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.10.2016 - 16 Ca 6348/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.