Firmenwagen und Jobrad sind Dauerbrenner im Beratungsalltag. Sowohl im Bereich der Lohnbuchhaltung als auch bei Erstellung der Einkommensteuererklärungen treten häufig Einzelfragen auf, die auf die Schnelle nicht so einfach zu beantworten sind. Grund dafür sind u.a. die zahlreichen Änderungen in den letzten Jahren mit unterschiedlichen Fristen. Wir geben Ihnen einen aktuellen Überblick.
Bereits seit dem 01.01.2019 wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen als Firmenwagen statt zuvor mit 1 % des vollen Listenpreises nur mit 1 % des halben Listenpreises angesetzt, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieser ist.
Der Steuervorteil wird auch bei der Fahrtenbuchregelung wirksam. Denn zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung werden die Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei der Bemessung der AfA nur zur Hälfte angesetzt.
Nutzt der Arbeitnehmer ein geleastes oder gemietetes Kfz, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.
Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt auch bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Regelung) sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
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