BFH - Beschluss vom 14.10.2010
VII R 34/10
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4886/09

Möglichkeit der Auslegung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung über die Revision als konkludente Zulassung der Revision; Kostentragungspflicht für auch durch das Gericht verschuldete Rechtsmitteleinlegung

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen VII R 34/10

DRsp Nr. 2010/20968

Möglichkeit der Auslegung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung über die Revision als konkludente Zulassung der Revision; Kostentragungspflicht für auch durch das Gericht verschuldete Rechtsmitteleinlegung

1. NV: Durch die Belehrung, gegen ein Urteil sei die Revision gegeben, wird die Revision ausnahmsweise allenfalls dann zugelassen, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils ergibt, dass das FG eine entsprechende Zulassungsentscheidung getroffen hat. 2. NV: Hat das FG fälschlich darüber belehrt, gegen sein Urteil sei die Revision gegeben, kann von der Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren abgesehen werden, obwohl von einem Rechtsanwalt erwartet werden kann, dass ihm geläufig ist, dass sich allein aus einer Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich eine Rechtsmittelzulassung nicht ergibt. Das gilt jedoch nur für die durch Einlegung der Revision entstandene eine Gebühr, wenn der Revisionskläger, bevor weitere Gebühren entstanden sind, darauf hingewiesen worden ist, dass die Revision mangels Zulassung nicht eröffnet ist, und diese gleichwohl nicht zurücknimmt.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1.

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.