Das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) stammt zwar bereits aus dem Jahr 2021, entfaltet aber erst zum 01.01.2024 seine Wirkung. Wichtige Änderungen im Bereich der Personengesellschaften (auch der GbR) stehen an. Wir zeigen die wesentlichen Eckdaten auf.
Während die bisherigen §§ 705 ff. BGB in der GbR „eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgesellschaft“ sahen, geht das neue Recht konsequent von einer auf Dauer eingerichteten rechtsfähigen Außengesellschaft als Leitbild aus. Das Gesetz differenziert in § 705 Abs. 2 BGB n.F. zwischen
Als Konsequenz aus der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft betont das Gesetz in § 713 BGB n.F., dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die von der Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft sind.
An die Stelle eines gesamthänderisch gebundenen Vermögens tritt das Gesellschaftsvermögen, für das die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften (§§ 721, 721a BGB n.F.).
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