FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2017
11 K 606/14
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2;

Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll für eingeführte Schrauben und Unterlegscheiben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen 11 K 606/14

DRsp Nr. 2019/3974

Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll für eingeführte Schrauben und Unterlegscheiben

Tenor

1.

Das Verfahren wegen Antidumpingzoll wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen 11 K 2727/17.

2.

Die danach noch unter dem vorliegenden Aktenzeichen anhängige Klage wegen Drittlandszoll wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2;

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Nacherhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll für von ihr eingeführte Schrauben und Unterlegscheiben (Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl).

I.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 vom 26. Januar 2009 führte der Rat der EU einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (Amtsblatt der EU - ABl.-Nr. L 29 vom 31. Januar 2009, S. 1). Davon betroffen waren auch Waren der Unterpositionen 7318 1569, 7318 1589 und 7318 2200 der Kombinierten Nomenklatur (KN).