LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.10.2023
L 1 BA 35/21
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; InsO § 55; InsO § 87; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; InsO § 178; InsO § 179; InsO § 183;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 73 BA 30/20

Nachforderung rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch prüfenden RentenversicherungsträgerZulässigkeit Erlass Zahlungsbescheid rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach Insolvenz des SchuldnersZulässigkeit Erlass Zahlungsbescheid rückständige Sozialversicherungsbeiträge gegenüber Insolvenzverwalter

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2023 - Aktenzeichen L 1 BA 35/21

DRsp Nr. 2023/16895

Nachforderung rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch prüfenden Rentenversicherungsträger Zulässigkeit Erlass Zahlungsbescheid rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach Insolvenz des Schuldners Zulässigkeit Erlass Zahlungsbescheid rückständige Sozialversicherungsbeiträge gegenüber Insolvenzverwalter

Ein Leistungs-/Zahlungsbescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers nach § 28p S. 5 SGB IV über rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die als Insolvenzforderungen anzumelden sind, kann gegenüber dem Insolvenzverwalter ergehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2021 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; InsO § 55; InsO § 87; InsO § 174 Abs. 1 S. 1; InsO § 178; InsO § 179; InsO § 183;

Tatbestand

Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten. Der Sache nach geht es um die Rechtsfrage, ob die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vor der Eröffnung, die Insolvenzforderungen darstellen, durch einen solchen Prüfbescheid festsetzen darf.