Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2021 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten. Der Sache nach geht es um die Rechtsfrage, ob die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vor der Eröffnung, die Insolvenzforderungen darstellen, durch einen solchen Prüfbescheid festsetzen darf.
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