Wird ein Gebäude im Betriebsvermögen aktiviert, fallen im Laufe der Zeit üblicherweise nachträgliche Herstellungskosten an. Nachträgliche Herstellungskosten sind von sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen abzugrenzen, weil Erstere im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen sind. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie nachträgliche Herstellungskosten richtig buchen und welche Besonderheiten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zu beachten sind.
Einzelunternehmer A bilanziert ein eigenbetriebliches Gebäude (Anschaffungskosten: 700.000 €, Baujahr: 2010) in seinem Betriebsvermögen. Im Juni 2023 erweitert A das Gebäude für 15.000 € um einen Balkon.
Wie ist die Erweiterung des Gebäudes bilanziell zu behandeln? Wie hoch ist die Abschreibung im Jahr 2023?
Das Gebäude zählt aufgrund der eigenbetrieblichen Nutzung zum notwendigen Betriebsvermögen i.S.d. R 4.2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 7 EStR. Es ist nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz anzusetzen.
Die Zugangsbewertung erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 2 HGB mit den Herstellungskosten von 700.000 €.
Die Folgebewertung hat nach § 253 Abs. 3 HGB i.V.m. § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit den fortgeführten Herstellungskosten zu erfolgen.
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