FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.02.2010
2 K 894/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6;

Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Ruine und bei fehlender Kündigung eines Mietvertrags mit nicht zahlendem Mieter

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 2 K 894/05

DRsp Nr. 2011/5789

Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Ruine und bei fehlender Kündigung eines Mietvertrags mit nicht zahlendem Mieter

1. Liegt für ein leer stehendes Grundstück bereits eine Abrissgenehmigung vor und wird das Grundstück bei der Zurückveräußerung im dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahr als Ruine bezeichnet, kann nicht mehr von einer Vermietungsabsicht ausgegangen werden. 2. Wird der Mietvertrag über ein als Hotel genutztes Grundstück trotz Mietrückständen und Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der mietenden GmbH, deren Gesellschafter die Eltern des Lebensgefährten der Grundstückseigentümerin sind, nicht gekündigt, ist die fortbestehende Vermietungsabsicht - vergleichbar einem leer stehenden Grundstück - nachzuweisen. Die schwierige Vermietbarkeit eines Grundstücks aufgrund des Zustands, der Belegenheit oder der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Region erfordert - nachzuweisende - gesteigerte Bemühungen bei der Suche eines solventen Mieters.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.