Nahe stehende Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 K 322/10
DRsp Nr. 2011/19028
Nahe stehende Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG
Der Begriff der nahe stehenden Person i. S. des § 32d Abs. 2EStG ist im Gesetz nicht definiert.Nach der Gesetzesbegründung soll ein Näheverhältnis vorliegen, wenn die Person auf den Stpfl. einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Stpfl. auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide.Der Begriff der nahe stehenden Person ist am Gesetzeszweck des § 32d Abs. 2EStG auszurichten. Die Vorschrift soll dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken, betriebliche Gewinne abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz zu reduzieren.Die Kriterien für die Bestimmung nahe stehender Personen i. S. des § 32dEStG entsprechen denjenigen, die der Feststellung von vGA bei Vorteilsgewährungen der KapG an Nichtgesellschafter zu Grunde gelegt werden.
Streitig ist, ob Zinsen aus einem Privatdarlehen dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen.
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