Negativer Aktiengewinns aus verdeckter Einlage von Investmentanteilen; Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen zum Gewerbeertrag; Außerbilanzielle Hinzurechnung; Negativer Aktiengewinn; Verdeckte Einlage; Investmentanteil; Gewerbeertrag
FG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 165/09
DRsp Nr. 2010/23046
Negativer Aktiengewinns aus verdeckter Einlage von Investmentanteilen; Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen zum Gewerbeertrag; Außerbilanzielle Hinzurechnung; Negativer Aktiengewinn; Verdeckte Einlage; Investmentanteil; Gewerbeertrag
1. Anteile an Vermögensmassen, insbesondere Anteilsscheine an Sondervermögen i. S. des InvStG, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3KStG.2. Die Sondervorschriften des InvStG verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.3. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG ist beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens § 8bKStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens entfallen, deren Leistungen beim Empfänger einen negativen Aktiengewinn darstellen.4. Zur Hinzurechnung von Erträgen aus Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach § 8 Nr. 5 GewStG.