Nachdem zunächst die zeitliche Befristung der Homeoffice-Pauschale über den 31.12.2021 hinaus verlängert wurde, hat das Jahressteuergesetz 2022 grundlegende Änderungen beim Homeoffice und beim häuslichen Arbeitszimmer gebracht. Was ab 2023 zu beachten ist, haben wir für Sie auf den Punkt gebracht.
Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer pauschal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden.
Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und muss dieses auch vorgehalten werden, weil für die darin ausgeübten Tätigkeiten dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. die Formulierung „darüber hinaus“ oben), sind die Aufwendungen - wie bisher - in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
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