Der Angeklagte war bis Mitte 1991 Vorstand einer AG, von 1992 bis 1996 selbständiger Unternehmensberater. Hierfür stand ihm ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus zur Verfügung. Im Jahr 1983 hatte er Frau T. angestellt. Diese war zunächst überwiegend im beruflichen Bereich des Angeklagten tätig. Sie nahm Post entgegen und brachte sie weg, machte die Ablage im Arbeitszimmer und putzte dieses. Sie empfing Besucher und nahm berufliche Telefongespräche entgegen, wobei sie die Abwesenheit des Angeklagten mitteilte und Nachrichten weitergab.
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