LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.01.2018
2 Sa 166/17
Normen:
AGG § 17 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX § 82 S. 2 ;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 12
LAGE SGB IX 2008 § 165 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 62/17

Nichteinladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils eines öffentlichen ArbeitgebersUnbegründete Entschädigungsklage bei verspäteter Mitteilung des Erwerbs einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Qualifikation

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 166/17

DRsp Nr. 2018/5981

Nichteinladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zum Vorstellungsgespräch bei Nichterfüllung des Anforderungsprofils eines öffentlichen Arbeitgebers Unbegründete Entschädigungsklage bei verspäteter Mitteilung des Erwerbs einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Qualifikation

1. Lassen bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. 2. Ein im Rahmen eines Postgraduiertenstudienganges erworbener Abschluss als -Master of Laws (Anwaltsrecht und Anwaltspraxis)_ ist objektiv nicht mit dem Abschluss als -Master of Laws (Öffentliche Verwaltung)_ vergleichbar.