I.
Mit Urteil vom 30. März 2010 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers abgewiesen, mit der er sich gegen die Nichtanerkennung einer Ansparrücklage durch den Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2001 wandte und die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 sowie des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 2001 beantragte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen
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