BFH - Beschluss vom 05.10.2010
X S 27/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 3;

Notwendigkeit einer besonderen Begründung für die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen; Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache bei Aussetzung der Vollziehung und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide

BFH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen X S 27/10

DRsp Nr. 2010/20954

Notwendigkeit einer besonderen Begründung für die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerfestsetzungen; Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache bei Aussetzung der Vollziehung und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide

NV: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss nicht gesondert begründet werden; es reicht aus, wenn der Antragsteller auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verweist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5 S. 3;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 30. März 2010 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Antragstellers abgewiesen, mit der er sich gegen die Nichtanerkennung einer Ansparrücklage durch den Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Jahr 2001 wandte und die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 sowie des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 2001 beantragte. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist beim angerufenen Senat unter dem Aktenzeichen X B 72/10 anhängig.