Bei einer Anschaffung von Computerhardware oder Software bestehen drei Abschreibungsmöglichkeiten. Dabei kann gestaltet werden, über welchen Zeitraum die Abschreibung erfolgen soll. Ist ein niedriger Gewinn gewünscht, sollte das Abschreibungsvolumen in der Steuerbilanz ausgeschöpft werden. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie die Anschaffung und die Abschreibung richtig buchen und welche Besonderheiten zu beachten sind.
Die A-GmbH hat am 01.11.2022 eine neue Computeranlage (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre) für 5.000 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angeschafft. Die A-GmbH wünscht den Ausweis eines möglichst niedrigen Gewinns. Die A-GmbH tätigt ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
Wie ist die Abschreibung der Computeranlage zu beurteilen und zu buchen?
Die Computeranlage ist aufgrund des zivilrechtlichen Eigentums der A-GmbH zuzurechnen und nach § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG in der Bilanz auszuweisen. Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.
Der Ausweis der Computeranlage erfolgt nach § 253 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten.
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