Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger, als die typisierenden AfA-Sätze in § 7 Abs. 4 EStG unterstellen (also weniger als 33, 40 oder 50 Jahre), können anstelle der Abschreibungen mit 2 %, 2,5 % oder 3 % die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden. Wie der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gelingen kann, lesen Sie in diesem Beitrag.
Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige, die eine kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes als die gesetzlich vorgesehene geltend machen, dies anhand jeder Darlegungsmethode beweisen können, sofern diese im Einzelfall geeignet ist (BFH, Urt. v. 28.07.2021 - IX R 25/19). Das BMF hat diese Entscheidung aufgegriffen und zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer Stellung genommen (BMF-Schreiben v. 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/22/10006 :005).
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