LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2024
L 16 KR 617/22 KH
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KR 4242/19

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall eines Versicherten als Gegenforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 617/22 KH

DRsp Nr. 2024/13296

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus dem Behandlungsfall eines Versicherten als Gegenforderung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.07.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.567,78 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Krankenhausvergütung.

Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte L. (geb. 00.00.0000, nachfolgend Versicherter) befand sich vom 09.01.2018 bis zum 25.01.2018 im nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus des Klägers zur vollstationären Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie.