Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht.
In der nachfolgenden Tabelle sind die ab dem Bewertungsstichtag 01.01.1994 anzuwendenden Sterbetafeln inklusive der zugehörigen Vervielfältiger verlinkt mit Hinweis auf die maßgeblichen gleich lautenden Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder. Diese sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen anzuwenden; bestandskräftige Ablösungsbescheide sind nicht zu korrigieren. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des W iderrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.
Bewertungsstichtag | Maßgebliche Sterbetafel | Fundstelle |
ab 01.01.2022 | BStBl I 2023, |
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