Der BFH hat mit Urteil vom 12. Januar 2011 - I R 49/10 - ( BStBl 2011 II S. 446) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 18. Mai 2004 - VI R 11/01 - [ BStBl 2004 II S. 1014] und vom 28. Mai 2009 - VI R 27/06 - [ BStBl 2009 II S. 857]) entschieden, dass Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet, nicht nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei sind. Nach Auffassung des BFH greift die Steuerfreiheit nicht, weil eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zu Zahlungen des Zuschusses fehle. Der BFH hat sich in seinem Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Vorinstanz angeschlossen (Urteil des FG München vom 21. Mai 2010 - 8 K 3773/07 - [EFG 2010 Seite 2096]).
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