Fallen im Rahmen von vermögensverwaltenden Personengesellschaften/-gemeinschaften private Veräußerungsgeschäfte an, ist für die verfahrensrechtliche Abwicklung zu unterscheiden, ob der Tatbestand des § 23 EStG von der Gesellschaft oder Gemeinschaft selbst oder in der Person eines Beteiligten verwirklicht wurde.
Eine Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 23 EStG durch die Gesellschaft/Gemeinschaft ist nur dann gegeben, wenn sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschäft von der Gesellschaft/Gemeinschaft getätigt werden.
Die Frage, ob es sich bei einem unter Tz. 2 genannten Sachverhalt um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt, ist wegen der unterschiedlichen Haltefristen für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu beurteilen. Auch die Ermittlung der Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist wirtschaftsgutbezogen vorzunehmen.
Die entsprechend der vorstehenden Ausführungen gemeinschaftlich erzielten Einkünfte sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und gesondert festzustellen.
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