In Hessen nehmen alle Mitglieder der KVH, soweit sie rechtskräftig zur Kassenpraxis zugelassen oder an der Kassenpraxis beteiligt sind und ihr Honorar mit der KVH abrechnen, im Falle der Anerkennung ihrer Berufsunfähigkeit und nach Verzicht auf Kassenzulassung nach besonderen Grundsätzen weiterhin an der Honorarverteilung teil, ggf. auch durch ihre Hinterbliebenen.
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