An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob die in Bhutan erhobenen „Salary tax” und „Health tax” mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar sind. Dazu teile ich Folgendes mit:
Bei der Besteuerung in Bhutan wird zwischen den Einkünften einer Körperschaft, unternehmerischen Einkünften und weiteren Einkünften natürlicher Personen unterschieden. Steuerpflichtig sind nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich nur die inländischen Einkünfte, während die Einkünfte aus ausländischen Quellen von der Besteuerung ausgenommen werden.
Natürliche Personen unterliegen mit ihren inländischen Einkünften einer „Personal Income Tax” (PIT), soweit es sich nicht um unternehmerische Einkünfte handelt. Der PIT unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten, Vermietungseinkünfte, Dividenden, Zinsen und sonstige Einkünfte. Die PIT ist als progressiver Staffeltarif mit Steuersätzen zwischen 0 % (Jahreseinkommen bis 100.000 BTN, ca. 1.240 €) und 25 % (Jahreseinkommen über 1.000.000 BTN, ca. 12.380 €) ausgestaltet. Unternehmerische Einkünfte unterliegen der „Business Income Tax”, die 30 % beträgt.
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