Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:
Hinsichtlich der steuerlichen Qualifikation der handelsrechtlich geführten Kapitalkonten einer KG ist bezüglich der Frage, welche Positionen auf welche Konten gebucht werden, auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages abzustellen. Für Zwecke der Anwendung des § 15a EStG ist zu entscheiden, welche der handelsrechtlich geführten Kapitalkonten zu dem einheitlichen steuerlichen Kapitalkonto gehören. Abgrenzungskriterien für die Zuordnung zum steuerlichen Eigen- und Fremdkapital ergeben sich aus meiner Verfügung vom 16.11.2007. Die Bezeichnung der handelsrechtlichen Kapitalkonten ist für die steuerliche Qualifikation ohne Bedeutung.
Beim sogen. Vier-Konten-Modell gibt es u. a. die Konstellation, dass auf einem der handelsrechtlichen Kapitalkonten die entnahmefähigen Gewinne verbucht werden, nicht jedoch Verluste. Bei diesem Konto, das häufig als „Darlehenskonto” bezeichnet wird, handelt es sich nach den allgemeinen Zuordnungskriterien steuerlich um Fremdkapital, das für die Anwendung des § 15a EStG nicht relevant ist.
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