Bei der Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.
Tagespflegepersonen erhalten nach § 23 Abs. 2 SGB VIII in bestimmten Fällen eine laufende Geldleistung aus öffentlichen Mitteln, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist bis einschließlich VZ 2008 nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Hiervon kann bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern ohne nähere Prüfung ausgegangen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 07.02.1990, ESt-Kartei § 18 Karte 10).
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