Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:
Mitglieder der Ortsgerichte beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Damit unterliegen die Einnahmen zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch dem Lohnsteuerabzug. Sie sind von den Ortsgerichtsmitgliedern in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die Einnahmen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei zu belassen, soweit sie nicht Zeitaufwand, Arbeitsleistung, entgangenen Arbeitsverdienst und ein eventuelles Haftungsrisiko abgelten, R 3.12 Abs. 2 Satz 7
Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen handelt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|