Auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AO wurden durch Rechtsverordnung vom 09.07.2012, BGBl 2012 I, 1484, (KonsVerLUXV) bestehende Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg in nationales Recht umgesetzt (zu Konsultationsvereinbarungsverordnungen im Allgemeinen).
Die KonsVerLUXV ist bei der Anwendung und Auslegung des
Diese Verordnung ist gemäß § 11 KonsVerLUXV erstmals anzuwenden
in Fällen der §§ 3 bis 5 KonsVerLUXV auf Besteuerungssachverhalte seit dem 11.07.2011,
in allen anderen Fällen auf Besteuerungssachverhalte seit dem 17.10.2011.
Die deutsch-luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung hat folgenden Inhalt (Stand: 01.01.2015):
§ 1 - Abkommen
§ 2 - Anwendungsbereich
Hinweis:
Die §§ 3 bis 5 KonsVerLUXV betreffen die Grenzpendlerbesteuerung.
§ 3 - Arbeitsentgelt
§ 4 - Vergütungen oder Zusatzvergütungen, Sonderfälle
§ 5 - Vertraglich vereinbarte Arbeitstage
Hinweis:
Die §§ 6 bis 9 KonsVerLUXV betreffen die Besteuerung von Berufskraftfahrern, Lokomotivführern und Begleitpersonal.
§ 6 - Tätigkeit in einem Staat
§ 7 - Tätigkeit in mehreren Staaten
§ 8 - Sonderregelungen
§ 9 - Betriebsstätte im anderen Staat
§ 10 - Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld
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