Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr nach der vom Unternehmer zu Beginn eines jeden Jahres zu erstellenden Prognose voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). So sind bei der Ermittlung ob der Unternehmer die Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 € im Vorjahr überschritten hat, stets die tatsächlich vereinnahmten Bruttoentgelte zu Grunde zu legen. Die Reduzierung der Umsatzgrenze um eine fiktiv anfallende Umsatzsteuer kommt daher nicht in Betracht (siehe auch Abschnitt 246 Abs. 2 UStR).
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