Nach § 4 Abs. 1 AWG können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr insbesondere beschränkt werden, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten oder einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland oder in Teilen des Inlands entgegenzuwirken und dadurch die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.
Nach § 5 AWG können u. a. die Ausfuhr von Kriegsgerät, Gegenständen, die bei der Entwicklung von Kriegsgerät nützlich sind oder Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind, beschränkt werden. Von der sich aus den §§ 4 und 5 AWG ergebenden Befugnis zur Beschränkung ist in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Gebrauch gemacht worden. Danach stehen die Ausfuhren bestimmter Gegenstände unter Genehmigungsvorbehalt.
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