Durch Artikel 3 des o. g. Gesetzes (BGBl 2013 I Nr. 76, S. 4318 ff.) wurde § 11 Abs. 4 BewG wie folgt neu gefasst:
„Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.”
Diese Neufassung ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22.07.2013 anzuwenden (§ 205 Abs. 5 BewG in der durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 18.12.2013 geänderten Fassung).
Ich bitte um Beachtung.
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