Nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG kommt die Berücksichtigung eines Pflege-Pauschbetrags nur dann in Betracht, wenn die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Davon ausdrücklich ausgenommen ist nur das von Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld (§ 33b Abs. 6 S. 2 EStG).
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind folgende Beiträge der Pflegekasse ebenfalls nicht als Einnahmen i. S. d. § 33b Abs. 6 S. 1 EStG anzusehen:
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB XI)
Zuschüsse zur Kranken und Pflegeversicherung soweit keine beitragsfreie Familienversicherung für die Pflegeperson möglich ist (§ 44a SGB XI)
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (§ 349 Abs. 4a i. V. § 347 Nr. 10 SGB III).
Erhält der Stpfl. hingegen tatsächlich Einnahmen im Sinne des § 33b Abs. 1 S. 1 EStG bitte ich, Folgendes zu beachten:
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