1. Steuerbefreiung von Dividenden aus Frankreich
Nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Frankreich können Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezahlt, in Deutschland besteuert werden. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Frankreich sieht hierfür die Freistellung unter Progressionsvorbehalt vor, welche für Schachteldividenden jedoch durch Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b DBA-Frankreich eingeschränkt wird. Danach ist die Freistellung nach Buchstabe a nur auf die „Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft bezahlt werden, der mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören”.