Auf Bund-Länder-Ebene ist die Frage erörtert worden, ob durch das BMF-Schreiben vom 9. Januar 2009, BStBl 2009 I S. 362, zum Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle in Verbindung mit dem § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes (
Unklar war, ob die zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgende Überlassung einer Veräußerung eines Rechts gleichsteht. Wäre das der Fall, würde dies einen Steuerabzug nach neuer Rechtslage ausschließen.
Nach bundeseinheitlicher Auffassung ist der Steuerabzug auch in den Fällen der zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgten Rechteüberlassung vorzunehmen. Bezogen auf den typischen Vertragsgegenstand eines Modellvertrags kann es zu keiner endgültigen Rechteüberlassung kommen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|