Die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option ist nach Abschn. 9.1. Abs. 3 Satz 1 UStAE nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig (BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 1/08, BStBl 2009 II S. 1026).
Entgegen des o. g. Abschn. im UStAE hat der BFH mit Urteilen vom 19.12.2013 - V R 6/12_und V R 7/12, entschieden, dass die Option nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO noch änderbar ist. Die Anwendung der Urteile wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert.
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