Die Insolvenzordnung (InsO) bietet Verbrauchern die Möglichkeit, innerhalb von 3 bis 5 Jahren (§ 300 Abs. 1 InsO) ihre Schulden zu bereinigen. Das sog.
Verbraucherinsolvenzverfahren setzt voraus, dass eine Einigung mit den Gläubigern - auch dem Finanzamt - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung versucht worden ist.
Gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind.
Geeignete Personen und geeignete Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind gem. § 1 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17.11.1998 (
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