Für die Frage der steuerlichen Behandlung von Provisionseinkünften eines selbständig bilanzierenden Versicherungsvertreters gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Erfassung von Betriebseinnahmen nach §§ 4, 5 EStG. Bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich werden die Einnahmen in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Anspruch auf sie realisiert worden ist. Der Leistungsverpflichtete muss seine Leistung (wirtschaftlich) erfüllt haben und der Zahlungsanspruch muss entstanden sein. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an.
Handelsrechtlich hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf die Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat (§ 92 Abs. 4 HGB i. V. m. § 87a Abs. 1 HGB). Dies gilt sowohl für einmalige als auch für laufende Provisionen. Vertraglich können jedoch andere Regelungen getroffen werden, es kann z. B. ein Recht auf Vorschuss oder Teilprovision eingeräumt werden.
Die von einem Versicherungsvertreter am Bilanzstichtag entstandenen Provisionsansprüche sind demnach zu aktivieren.
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