Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Elektrizitäts- und Gaslieferungen wurde durch Art. 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Art. 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG (BGBl I S. 1890) um Lieferungen durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b i. V. m. Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG). In diesen Fällen schuldet fortan der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die an ihn erbrachten Gas- und Stromlieferungen und zwar unabhängig davon, ob das bezogene Gas oder der bezogene Strom zum Weiterverkauf oder aber zum innerbetrieblichen oder privaten Verbrauch bestimmt ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 UStG).
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