Bemessungsgrundlage für die Leistungen eines Unternehmers ist grundsätzlich das Entgelt, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten - abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ob das Entgelt dem objektiven Wert der Leistung entspricht, ist in der Regel unerheblich. Nur im Sonderfall der verbilligten Leistungen an den im § 10 Abs. 5 UStG benannten Personenkeis (z. B. Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder und nahestehende Personen) ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen. Übersteigt sowohl das marktübliche Entgelt als auch die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG das tatsächlich gezahlte Entgelt, sind die Werte oder Ausgaben nach § 10 Abs. 4 UStG als Bemessungsgrundlage anzusetzen (Abschnitt 10.7 Abs.
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