Zur Frage, ob bei Sonderumlagen eines öffentlich-rechtlichen Verbandes (örV) zum Ausgleich eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes, der größtenteils auf der Abschreibung einer Beteiligung an einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) beruht, auf Ebene der an dem örV beteiligten Mitglieder die Regelung des § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG i. V. m. § 8b Absatz 3 Satz 3 KStG anzuwenden ist, bitte ich sie, folgende Auffassung zu vertreten:
Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Der örV begründet die Notwendigkeit der Abschreibungen auf die Beteiligung an der AöR mit den Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise, den schlechten Konjunkturaussichten und den weiteren regulatorischen Herausforderungen.
Auf der Ebene der Mitglieder ist auf weitergeleitete Ausschüttungen der AöR § 8b Absatz 1 i. V. m. § 8b Absatz 6 Satz 2 KStG anzuwenden.
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