Nach § 23 Abs. 4 GrEStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl 1996 I S.
Ein Erwerbsvorgang ist i. S. des § 23 GrEStG verwirklicht, wenn die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind (BFH-Urteil vom 17. September 1986,BStBl 1987 II S. 35). Unabhängig von der zivilrechtlichen Rückwirkung einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) tritt die nach dieser Rechtsprechung erforderliche Bindung beider Beteiligten erst im Zeitpunkt der Genehmigung des schuldrechtlichen Geschäfts durch den Vertretenen ein. Entscheidend ist damit, zu welchem Zeitpunkt die Genehmigung wirksam wird und ob für die Genehmigung besondere Formerfordernisse gelten.
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