Zahlungen der öffentlichen Hand für Baumaßnahmen an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind in §
Bei Baumaßnahmen nach § 3 EBKrG tragen der Träger der Schienenbaulast und der Träger der Straßenbaulast je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land. Dieses sog. Staatsdrittel ist nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss. Einzelheiten ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 V R 16/10 sowie dem BMF-Schreiben vom 1. Februar 2013 ( BStBl 2013 I S. 182).
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