Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG kann die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder erlassen werden. Die abschließende Entscheidung über Anträge in diesen Fällen obliegt der OFD.
Ich bitte daher, mir sämtliche Anträge mit den entsprechenden Steuerakten vorzulegen und mitzuteilen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine niedrigere Festsetzung vorliegen (s. a. Tz. 3.).
Für den Erlass der Umsatzsteuer sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
Ausführung der Umsätze durch einen sog. „Luftverkehrsunternehmer”,
Erbringung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen und
Verzicht auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen und Tickets.
Luftverkehrsunternehmer sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen (originäre Luftfahrtunternehmen) oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen (vertragliche Luftfahrtunternehmen) und sich hierdurch im eigenen Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. Auch die Veranstalter von Pauschalreisen gehören hierzu, wenn sie
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|