Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften erzielen aus der Vermietung und Verpachtung u. a. inländischer Grundstücke auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie im Inland weder eine Betriebsstätte unterhalten noch einen ständigen Vertreter für das Inland bestellt haben, § 49 Abs. 1 Nr. 2f) aa) EStG; das betrifft z. B. nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaften als Investoren auf dem deutschen Immobilienmarkt.
Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit inländisches unbewegliches Vermögen, im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte vermieten oder verpachten, erzielen entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Zur Ermittlung der Einkünfte s. BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011, BStBl 2011 I, 530.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|