Gegen einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt, der seine Berufspflichten verletzt, kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist die jeweilige Berufskammer.
Verstößt ein Notar gegen seine Amtspflichten, kann gegen ihn eine Missbilligung ausgesprochen oder eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung der entsprechenden Verfahren ist die Aufsichtsbehörde (§ 92 BNotO).
Über die Ahndung von Berufs- oder Amtspflichtverletzungen hinaus ist die Zulassung als Rechtsanwalt oder als Patentanwalt zurückzunehmen oder zu widerrufen sowie ein Notar (vorläufig) seines Amtes zu entheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. fehlende Berufshaftpflichtversicherung, Vermögensverfall) gegeben sind.§ 14 BRAO, § 21 PAO, § 50 BNotO
Insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Auskünften und der Weitergabe von Informationen ist es von Bedeutung, ob es sich um ein Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen oder aber um ein Widerrufs- bzw. Amtsenthebungsverfahren handelt.
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