Mit Schreiben vom 17.03.2014,
Danach liegt bei einer GbR auch dann keine gewerbliche Prägung i. S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG vor, wenn eine GmbH die einzige „persönlich haftende Gesellschafterin” ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen sein soll.
Das Tatbestandsmerkmal „persönlich haftender Gesellschafter” i. S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG knüpft typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters an. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann bei einer GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter aber nicht generell ausgeschlossen werden, sondern zivilrechtlich jeweils nur einzelnen im Rahmen des einzelnen Vertragsabschlusses. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird hiervon nicht berührt. Hieraus folgt, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung nicht durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann.
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