Zu der Frage, wie wechselseitige Beteiligungen bei der Berechnung der maßgeblichen Anteilsgrenze i. S. v. § 1 Abs. 3 GrEStG berücksichtigt werden, wird in Abstimmung mit dem FM NRW gebeten, folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
a) „Wechselseitige Beteiligungen sind wie „eigene gehaltene Anteile” (vgl. Erlass des FM NRW vom 20.01.1989 S 4500 - 2 - V A 2) zu behandeln und somit bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums i. H. v. 95 % auszuscheiden und nicht zu berücksichtigen.”
Diese Rechtsauffassung wurde durch das BFH-Urteil vom 18.09.2013 (II R 21/12) bestätigt.
Beispiel:
A ist zu 90 % an der M-GmbH beteiligt. Die restlichen 10 % an der M-GmbH hält die grundbesitzende T-GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der M-GmbH. A veräußert seine Anteile an der M-GmbH an den B.
Ist ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG aufgrund des Anteilsverkaufs erfüllt worden?
Lösung:
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