Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind (Urteil vom 01.08.2007, BStBl 2008 II S. 282), ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip auch in dem Fall anwendbar ist, in dem sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 108 Abs. 3 AO).
Dies war zuletzt bei den am Samstag, dem 10.01.2009 und am Sonntag, dem 10.01.2010 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die der steuerpflichtigen Person kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Wirtschaftsjahr bezogen. Für wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
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