Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Kursen, die von Physiotherapeuten an eine in der Rechtsform eines Vereins organisierte Selbsthilfegruppe für von Osteoporose betroffene Menschen erbracht werden, wurde auf Bundesebene abgestimmt.
Da die Selbsthilfegruppe in dem „Osteoporose Selbsthilfegruppen Dachverband e. V.” organisiert war, ist davon auszugehen, dass entsprechende Fälle bundesweit auftreten.
Die Kurse werden in den eigenen Praxisräumen der Physiotherapeuten durchgeführt, wobei die Teilnehmerzahl pro Kurs keine Auswirkung auf die Höhe des Honorars der Physiotherapeuten hat.
Einige Teilnehmer verfügten über eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX). Der überwiegende Teil der Mitglieder führte nach Ablauf der ärztlichen Verordnung das Funktionstraining fort.
Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Physiotherapeut und Kursteilnehmern bestanden nicht.
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